Aktionäre haben ein Recht auf Auskunft

Mit dem Besitz einer Aktie wird der jeweilige Besitzer zum Aktionär und hat ein Anrecht darauf, dass ihm auf der Generalversammlung Auskunft erteilt wird. So legt es das Gesetz im Artikel 697 des Obligationenrechts (OR) grundsätzlich fest. Damit soll der Aktionär seine Investition und seine Kapitalanlage beurteilen können, sein Recht zur Mitverwaltung ausüben und als aktives Mitglied an der Generalversammlung teilnehmen. Die Auskunft muss sich auf eine Angelegenheit der Gesellschaft beziehen, damit der entsprechende Aktionär seine Rechte tatsächlich wahrnehmen kann. Allerdings hat das Auskunftsrecht auch Grenzen.
 
 

Die Einschränkung des Auskunftsrechtes

 
Zwar kann das Recht auf Auskunft nicht prinzipiell entzogen werden, ist jedoch nur auf die finanzielle Beteiligung des Aktionärs geknüpft. Während der Aktionär zwar das Recht auf Auskunft hat, sind jedoch keinerlei Pflichten damit verbunden. So gibt es beispielsweise keine Pflicht des Aktionärs, dem Unternehmen treu zus ein. Selbstverständlich kann ein Aktionär auch Aktien der Konkurrenz besitzen oder selbst sogar Konkurrent der Gesellschaft sein.

 

 

 

 

Daher ist es zulässig, dass einem Aktionär auch die Antwort auf seine Frage verweigert werden kann, wenn das im Interesse der Gesellschaft liegt. Der Artikel 697 des OR weist eindeutig darauf hin, dass durch diese Auskunft weder die geschäftlichen Geheimnisse noch andere Interessen der Gesellschaft gefährdet werden dürfen. Diese sind ganz im Gegenteil zu schützen. Will ein Aktionär Auskunft über die Herstellung eines Produktes erlangen, mit der beispielsweise ein Konkurrent ein ähnliches Produkt fertigen könnte, muss dieser Auskunft nicht nachgekommen werden.
 
 

Absolute und relative Geschäftsgeheimnisse

 
Die absoluten Geschäftsgeheimnisse resultieren aus Verpflichtungen des Unternehmens Dritten gegenüber. Über diese muss keine Auskunft erteilt werden. Relative Geschäftsgeheimnisse betreffen den Kreis der Kunden, die konkreten Geschäfte und den allgemeinen Geschäfts- und Handelsverkehr: Hier gilt es, die jeweiligen Interessen von Aktionär und Unternehmen gegeneinander abzuwägen.
Muss beispielsweise ein Verwaltungsrat annehmen, dass ein Aktionär die Auskunft nur deswegen erhalten möchte, um Informationen zu sammeln und diese als Konkurrent zu nutzen, kann er das Auskunftsbegehren zurückweisen. Auch wenn die Interessen von Dritten geschützt werden müssen, ist es möglich, dass der Verwaltungsrat das Begehren nach Auskunft zurückweisen kann. Das betrifft beispielsweise den Schutz persönlicher Daten oder von Persönlichkeitsrechten.
 
 

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