Aus der Arbeitslosigkeit heraus in die Selbstständigkeit
- Posted by andermatt-ub2015
- Posted on Juni 14, 2016
- Gründerblog
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Wer arbeitslos ist und diese Situation damit ändern will, dass er sich selbstständig macht, muss gut planen und überlegen. Das Gesetz verbietet es nämlich, dass jemand gleichzeitig beim Amt arbeitslos gemeldet ist und die entsprechenden Leistungen empfängt, und nebenher als hauptberuflicher Selbstständiger sein Geld verdient. Dann ist nämlich der Tatbestand der Arbeitslosigkeit nicht mehr gegeben. Allerdings ist es möglich, sich die Selbstständigkeit in einer Teilzeittätigkeit auszuführen und sich diese so nach und nach aufzubauen. Eine Teilselbstständigkeit wird dabei als eigenständiger Zwischenverdienst gesehen, der geringer ist als bei einer Selbstständigkeit im Hauptberuf.
Vorübergehende Teilselbstständigkeit
Solange der Arbeitnehmer nicht in einem festen Arbeitsverhältnis steht und somit arbeitslos gemeldet ist, kann er eine selbstständige Tätigkeit ausüben, solange er dabei bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Die Selbstständigkeit muss zum einen zeitlich beschränkt sein und sie muss vorübergehend sein. Ausserdem darf der Arbeitnehmer keine Investitionen in seine Selbstständigkeit tätigen und geltend machen. Die vorübergehende Teilselbstständigkeit darf vom Arbeitnehmer solange ausgeübt werden, bis er wieder einer angestellten Erwerbstätigkeit nachkommen kann.
Die Regelungen für die Teilselbstständigkeit
Wer von den Regelungen für die Teilselbstständigkeit profitieren möchte, muss sich weiterhin auf die Suche nach einer neuen Arbeitsstelle bei einem Unternehmen begeben. Schliesslich muss diese zeitlich beschränkt sein, und darf nicht in eine langfristige hauptberufliche Selbstständigkeit münden. Je nachdem, wie gross der zeitliche Aufwand ist, den die Teilselbstständigkeit erfordert, ist für diesen Bereich keine Entschädigung aus der Arbeitslosenkasse möglich. Somit ergibt sich folgerichtig, dass die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung geringer ist als bei einer Vollzeitarbeitslosigkeit. Allerdings gibt es auch Fälle, bei denen diese Regelungen nicht greifen.
Kürzung des Leistungsanspruchs verhindern
Wer verhindern möchte, dass die Arbeitslosenkasse die Leistungen kürzt, weil eine Teilselbstständigkeit besteht, sollte darauf achten, wann er diese Tätigkeit ausübt. Finden die Tätigkeiten ausserhalb der normalen Arbeits- oder Bürozeiten statt, kann der volle Leistungsanspruch erhalten bleiben. Allerdings muss der Teilzeitselbstständige sämtliche Risiken seiner Tätigkeit selbst übernehmen, da die Arbeitslosenversicherung hierfür nicht aufkommt. Wer allerdings arbeitslos ist und mit einer Teilselbstständigkeit die Zeit überbrücken möchte, bis er wieder in Lohn und Brot steht, kann mit dieser Tätigkeit für eine Zeit den Anschluss an die Arbeitswelt behalten.
Wenn Sie sich in einer Teilselbstständigkeit befinden und sich entscheiden, sich vollumfänglich selbständig zu machen, helfen wir Ihnen gerne bei der Wahl der richtigen Rechtsform und führen mit Ihnen die Firmengründung durch. Nach der Gründung lassen wir Sie nicht alleine und stehen Ihnen bei Bedarf mit unserem breiten Know-How tatkräftig zur Seite!
14.06.2016