Der erste Arbeitsvertrag – was Sie als Unternehmner wissen müssen
- Posted by andermatt-ub2015
- Posted on März 24, 2016
- Gründerblog
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Wer sich als Einzelunternehmer selbstständig macht, kommt oft schnell an einen Punkt, an dem er die anfallende Arbeit nicht mehr alleine bewältigen kann. Dann wird es Zeit, einen Arbeitnehmer zu beschäftigen, sei es für die notwendigen Arbeiten im Büro, beim Versand oder anderen Tätigkeiten. Wer zum ersten Mal einen Beschäftigten einstellt, sollte sich vorher mit dem dafür nötigen Arbeitsvertrag beschäftigen.
Nur mit schriftlichem Arbeitsvertrag
Vor dem Beginn eines Arbeitsverhältnisses sollte ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen werden. Dieser ist in den meisten Fällen ohnehin gesetzlich vorgeschrieben. Es sollte darauf geachtet werden, dass in dem Arbeitsvertrag sämtliche Vorschriften beachtet werden. Je nachdem, was für ein Arbeitsverhältnis begründet werden soll, lässt sich ein Normalarbeitsvertrag, ein Einzelarbeitsvertrag oder ein Gesamtarbeitsvertrag abschliessen.
In der Schweiz übliche Arbeitsverträge
Einzelarbeitsvertrag: Dieser wird einzeln zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer abgeschlossen.
Gesamtarbeitsvertrag: Dieser wird zwischen einer Gewerkschaft – nach vorherigen Verhandlungen – und dem Unternehmen abgeschlossen.
Normalarbeitsvertrag: Dieser muss zwingend schriftlich abgeschlossen werden. Im Normalarbeitsvertrag sind sämtliche Einzelheiten, die für diesen Vertrag gelten sollen, explizit festzuhalten. Das betrifft beispielsweise das Konkurrenzverbot, die Kündigungsfristen oder die Probezeit.
(Quelle: www.ch.ch)
Was muss im Arbeitsvertrag alles enthalten sein?
Ein Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen, damit beide beteiligten Parteien, der Arbeitnehmer ebenso wie der Arbeitgeber, die notwendige Rechtssicherheit erlangen. Für den Arbeitsvertrag als solchen gilt Formfreiheit, trotzdem sollten sämtliche Punkte festgehalten werden, die für das jeweilige Arbeitsverhältnis wichtig sind:
– Der Arbeitsvertrag bezeichnet sowohl den Arbeitnehmer als auch den Arbeitgeber namentlich und genau.
– Es wird festgehalten, was die konkreten Aufgaben des Arbeitnehmers während der Arbeitszeit sind.
– Im Arbeitsvertrag wird der Beginn des Arbeitsverhältnisses genau notiert.
– Die gemeinsam vereinbarte Probezeit wird im Vertrag festgehalten.
– Die abzuleistende Arbeitszeit wird konkret notiert.
– Es wird im Vertrag festgehalten, welcher Ort als Arbeitsort gilt, an dem die Arbeit zu leisten ist.
– Das vereinbarte Entgelt für die geleistete Tätigkeit wird angegeben.
– Sämtliche Pflichten des Arbeitnehmers bezüglich Sorgfalt und Treue werden schriftlich fixiert.
– Wie viel Anspruch der Arbeitnehmer auf Ferien hat, wird berechnet und festgehalten.
– Falls es zur Beendigung des Vertrages kommen sollte: Die Modalitäten werden im Arbeitsvertrag notiert.
– Es wird schriftlich notiert, was bei Änderungen des Vertrags passieren soll.
– Und zuletzt: Der Arbeitsvertrag enthält den Gerichtsstand und das auf ihn anwendbare Recht.
24.03.2016