Die Liquidation einer GmbH – Gründe, Ablauf, Kosten und Alternative

Liquidation einer GmbH

Eine GmbH kann aus verschiedenen Gründen liquidiert werden. Nicht immer ist der mangelnde Erfolg eines Unternehmens der Grund für seine Auflösung. Gerade bei einer GmbH ist es oftmals sogar so, dass das Unternehmen übernommen wird oder fusioniert. Die Gesellschaftsform der GmbH erlaubt ausdrücklich solche Vorgehensweisen und ist aus diesem Grund in der Schweiz ganz besonders beliebt.

 

In dem nun folgenden Szenario beschäftigen wir uns deswegen mit drei der häufigsten Fälle, die im Rahmen von Unternehmensliquidierungen auftreten können. Diese sind natürlich nur denkbar, wenn sie unter fachkundiger Anleitung und unter der Einhaltung der geltenden Gesetze und Richtlinien erfolgen.

 

Die Liquidation aufgrund mangelnder Solvenz

Die Liquidation aufgrund mangelnder Solvenz entspricht der Auflösung aufgrund des Fehlens von unternehmerischen Erfolgen. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die Schuldenlast des Unternehmens so hoch ist, dass weder die Unternehmensführung noch die Gesellschafter einen reibungslosen Betrieb aufrecht erhalten können. In diesem Fall erfolgt die Liquidierung durch die Gesellschafter, federführend aber durch einen bestellten Liquidator. Dieser sorgt dafür, dass alle Werte des Unternehmens veräußert werden und die Schuldenlast so aktiv gesenkt wird. Die Gesellschafter haben dabei einen Anspruch auf die Überschüsse die aus diesem Vorgehen entstehen können.

 

In manchen Fällen kann die Haftungsbeschränkung den Gesellschaftern sogar eine komplette Auszahlung ihrer Einlagen erlauben. Nähere Details hierfür findet man im Gesellschaftervertrag, resp. in den Statuten. Im Zuge der Auflösung muss eine Austragung aus dem Handelsregister erfolgen und es sind die Vorschriften des Aktienrechts anwendbar. Als Folge der Liquidierung wird die Rechtsform und der Status der Gesellschaft aufgelöst. Das Unternehmen ist somit weder physisch, noch als juristische Person präsent und verliert alle Rechte aus seinem bisherigen Status. Schon im Vorfeld muss die Liquidierung angezeigt werden, und zwar durch den sogenannten Schuldenruf. Wird dies unterlassen, begehen die Vorstände und Geschäftsführer unter Umständen eine Straftat und können gerichtlich belangt werden.

 

Die Liquidation aufgrund von Übernahme oder Fusion

Im Gegensatz zur Liquidierung aufgrund mangelnder Solvenz ist bei dieser Form der Unternehmensauflösung kein Schuldenruf notwendig. Denn der Grund hierfür ist nicht in der mangelnden Solvenz zu suchen, sondern vielmehr das Interesse eines anderen Unternehmens am Geschäftsbetrieb der GmbH. Sollte die Übernahme erfolgen, dann werden sämtliche Werte und auch die Schulden übernommen. Alternativ können diese auch in eine neue GmbH übertragen werden. In diesem Fall müssen die Schulden aber auch direkt in das Stammkapital der neuzugründenden Gesellschaft übernommen werden.

 

Um Schuldenberge zu vermeiden empfiehlt es sich deswegen bei einer Neugründung eine gleichzeitige Erhöhung des Eigenkapitals, beziehungsweise eine Erhöhung der Anzahl der Gesellschafter oder der Einlagen zu veranlassen. Zudem kann und sollte vereinbart werden, dass in der Zukunft die übernommenen Schulden aktiv abzubauen um den laufenden Geschäftsbetrieb und den künftigen unternehmerischen Erfolg nicht zu gefährden. Auch hier kann eine Fachkraft bei der Planung und der Umsetzung der dafür notwendigen Schritte helfen und so einen wichtigen Beitrag zum Erfolg beitragen. – Fragen Sie uns, wir helfen Ihnen gerne weiter

 

 

 

 

 

 

Comments are closed.