Erwerbsausfall für Selbstständige wegen dem Coronavirus

Viele Selbstständige fragen sich in der momentanen Situation, wie es eigentlich weitergeht, wenn sie angesteckt werden oder wenn das Gesundheitsamt Quarantäne verordnet. Nicht jeder Selbstständige ist in der Lage, seine Arbeit von Zuhause aus zu erledigen. Was passiert dann mit dem Unternehmen und wie geht es finanziell weiter?

Bei Angestellten ist die Gesetzeslage eindeutig. Hier zahlt der Arbeitgeber weiter und bei Bedarf kann er Kurzarbeit anmelden. Aber auch für Selbstständige hat der Gesetzgeber reagiert und leistet Unterstützung.

 

Entschädigung für Selbstständige wegen Corona

Wenn Selbstständige wegen behördlicher Massnahmen aufgrund der Coronakrise, egal ob Quarantäne oder Betriebsschliessung, Erwerbsausfälle haben, können sie entschädigt werden. Das gilt allerdings nur dann, wenn sie nicht bereits über eine Versicherungsleistung oder eine andere Entschädigung verfügen können. Selbst wenn sie ihren Betrieb schliessen müssen, weil er sich in einem öffentlich zugänglichen Bereich befindet, wird das Unternehmen entschädigt. Diese Regelung wurde auch auf freischaffende Künstler und Künstlerinnen ausgeweitet, die wegen der Coronaviren ihre Auftritte absagen mussten oder allgemein einen Erwerbsunterbruch erleiden. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie sich selber in Quarantäne befinden oder das Event aufgrund der allgemeinen Situation abgesagt werden musste.

Die Höhe der Entschädigungen ist genauso geregelt, wie die Erwerbsersatzordnung und wird als Tagegeld ausgerichtet. Damit erhalten sie 80 % ihres Einkommens, im Höchstfall jedoch 196 Fr. für einen Tag. Die Anzahl der Tagegelder für Selbstständige in Quarantäne oder mit Betreuungsaufgaben wurde auf 10 respektive 30 befristet. Zuständig für die Überprüfung der Ansprüche und die Auszahlung sind die AHV-Ausgleichskassen.

 

Liquiditätshilfen für Unternehmen

Nicht alle Unternehmen verfügen über so viele Reserven, dass sie in jeder Situation liquide sind. Der Bund hat zahlreiche ergänzende Massnahmen beschlossen, um diese Unternehmen zu unterstützen.

So können Sie als Unternehmer zum Beispiel:

  • Soforthilfe mittels verbürgten COVID-Überbrückungskredit beantragen,
  • Zahlungsaufschub bei Sozialversicherungsbeiträgen erbitten,
  • den Rechtsstillstand gemäss Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchkG) in Anspruch nehmen oder
  • Liquiditätspuffer im Steuerbereich und für Lieferanten des Bundes in Anspruch nehmen.

Das Bündel von verschiedenen Massnahmen soll sicherstellen, dass nach der Coronakrise die Wirtschaft schnell wieder in Gang kommt und nicht zu viele Firmen Insolvenz anmelden müssen.

 

Massnahmen im Bereich der beruflichen Vorsorge

Als weiterführende Unterstützung für Arbeitgeber hat der Bundesrat beschlossen, dass ein Arbeitgeber die bereits von ihm äufneten Arbeitgeberbeitragsreserven für die Bezahlung der Arbeitnehmerbeiträge der beruflichen Vorsorge verwenden darf. Damit haben Sie als Arbeitgeber eine weitere Chance, mögliche Liquiditätsengpässe durch Corona zu überbrücken. Für Arbeitnehmer hat diese Massnahme keinerlei Auswirkung. Der Arbeitgeber zieht ihnen wie bislang die Beiträge vom Lohn ab und sie werden den Arbeitnehmern von der Vorsorgeeinrichtung gutgeschrieben.

Wie lange Corona uns noch in Atem hält, kann bislang niemand sagen. Bis dahin sollten Sie sich als Selbstständiger regelmässig mit dem Tagesgeschehen beschäftigen und auf neue Vorschriften und Erleichterungen achten, um Ihr Unternehmen aufrechtzuerhalten.

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