Gründung eines Einzelunternehmens
- Posted by andermatt-ub2015
- Posted on Januar 12, 2017
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Wer sich als Unternehmer selbstständig macht, wählt oft die Form des Einzelunternehmens: Er führt seine Geschäfte selbst und gründet dafür weder eine GmbH noch eine AG. Das heisst aber auch: Der Einzelunternehmer setzt sein eigenes Kapital ein, trägt das volle unternehmerische Risiko und vertritt seine Firma nach aussen.
Rechtliche Bestimmungen für Einzelunternehmen
Im Gegensatz zum Aktienrecht, das für eine Aktiengesellschaft das rechtliche Handeln vorgibt, gelten für Einzelpersonen immer die selben Bestimmungen, völlig unabhängig davon, ob sie ihr Einkommen abhängig oder selbstständig verdienen. Wie ein Einzelunternehmer sein Unternehmen organisiert, bestimmt er relativ frei, es gibt nur einige Bestimmungen zu beachten, wie beispielsweise:
Die Gründung: Wird eine Einzelfirma gegründet, muss weder ein formeller Gründungsakt noch ein Mindestkapital beachtet werden. Sobald eine Person ihre Geschäftstätigkeit aufnimmt, hat sie sozusagen dabei ihr Einzelunternehmen gegründet. Damit sind die Kosten für die Gründung eines Einzelunternehmens entsprechend niedrig.
Die Haftung: Ein selbstständiger Einzelunternehmer haftet immer unbeschränkt. Macht das Einzelunternehmen Schulden, muss der Einzelunternehmer dafür gerade stehen, auch mit seinem ganz privaten Vermögen. Selbst wenn er in der Buchhaltung einen sauberen Trennstrich zwischen dem geschäftlichen und dem privaten Vermögen zieht, ändert das nichts. Es kommt sogar vor, dass sogar der Ehepartner für die Schulden des Einzelunternehmens mit haftet.
Das Handelsregister: Erst wenn der Einzelunternehmer einen jährlichen Umsatz von mindestens CHF 100.000 erwirtschaftet, muss das Einzelunternehmen in das Handelsregister eingetragen werden. So verlangt es der Artikel 36 der Handelsregisterverordnung. Bei weniger Umsatz ist der Eintrag freiwillig. Von der Pflicht des Handelsregistereintrags sind lediglich die freien Berufe, wie Anwälte oder Ärzte befreit.
Der Firmenname: Muss das Unternehmen im Handelsregister eingetragen werden, sollte sich der Einzelunternehmer rechtzeitig vorher mit dem Firmennamen beschäftigen. Zu beachten gilt es, dass der Nachname zwingend im Firmenname enthalten sein muss. Beispielsweise Meier Storenbau oder Treuhandservice Roland Müller.
Die Buchführung: Ist ein Einzelunternehmen im Handelsregister notiert, ist sie buchführungspflichtig (Art. 957 – 964 OR) und muss ab dann eine doppelte Buchführung mit Inventar, Bilanz und Erfolgsrechnung nachweisen. Doch auch Selbstständige, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, kommen nicht ohne Buchhaltung aus. Allein das Steuerrecht verlangt, Vorgänge aufzuzeichnen und Belege aufzubewahren. Wird eine Steuererklärung gemacht, möchte das Finanzamt die Geschäftszahlen auch nachgewiesen bekommen. Deswegen sollte wenigstens eine einfache Buchhaltung geführt werden.
Die Revision: Ein Einzelunternehmer unterliegt keiner Pflicht zur Revision.
Die Umwandlung: Jedes Einzelunternehmen kann in eine GmbH oder eine AG umgewandelt werden, entweder per Gründung oder aber per Firmenmantel Kauf.