Haftung bei einer Schweizer GmbH – Wer haftet?
- Posted by andermatt-ub2015
- Posted on April 8, 2019
- Gründerblog
- Kommentare deaktiviert für Haftung bei einer Schweizer GmbH – Wer haftet?
Bei der GmbH handelt es sich um eine der häufigsten Rechtsformen in der Schweiz. Sie ist eine Mischung aus Aktien- und Kollektivgesellschaft. Geregelt wird die Gesellschaft mit beschränkter Haftung in den Artikeln 772 bis 827 des Obligationenrechtes.
Das Besondere an der GmbH ist das niedrige Startkapital. Aus diesem Grund ist sie besonders bei KMUs oder Familienunternehmen beliebt. Es gibt bei uns mehr als 92.000 GmbHs. Damit rangiert sie in der Beliebtheitsskala direkt hinter der Einzelfirma und der Aktiengesellschaft.
Wissenswertes zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Die GmbH wird mit dem Eintrag ins Handelsregister gegründet. Ähnlich wie bei einer Aktiengesellschaft muss auch hier die Gründung öffentlich beurkundet werden. Dabei werden die Gründungsmitglieder bei einem Notar in einer öffentlichen Urkunde erwähnt. Damit wird das Unternehmen gegründet und die Statuten müssen festgelegt und niedergeschrieben werden. Zur Gründung gehört ausserdem eine Gesellschafterversammlung und es muss eine Revisionsstelle benannt werden.
Wer Gesellschafterin oder Gesellschafter einer GmbH werden will, muss sich mit wenigstens einem Stammanteil am Stammkapital beteiligen. Das Stammkapital kann jederzeit übertragen werden. Dazu ist es ausreichend, wenn die betroffenen Parteien eine schriftliche Vereinbarung treffen. Öffentlich gemacht werden muss die Übertragung nicht mehr.
Für die Gründung einer Aktiengesellschaft müssen laut Art. 773 OR wenigstens 20.000 CHF hinterlegt werden. Dieser Betrag kann entweder als Bar- oder Sacheinlage erbracht werden. Wird das Stammkapital vollständig solidiert, entfällt die Solidarhaftung unter den einzelnen Gesellschaftern. Im neuen OR wurde ausserdem auf eine Höchstgrenze für das Stammkapital verzichtet. Stattdessen gibt es eine Mindesteinlage pro Gesellschafter von 100 CHF. Auch dieser Betrag kann entweder als Sacheinlage oder als Geldbetrag geleistet werden. Eine Einschränkung der Anzahl an Stammanteilen pro Gesellschafter gibt es nicht mehr.
Die Haftung bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Die Gesellschaft muss für ihre Schulden haften. Für die Gesellschafter gilt das nur dann, wenn es in den Statuten so festgeschrieben ist. Die Nachschuss- oder Nebenleistungspflichten dürfen allerdings nur zur Deckung von Bilanzverlusten oder für den Einsatz einer ordnungsgemässen Weiterführung des Unternehmens verwendet werden. Anders ist es, wenn die Statuten eine andere Verwendung vorsehen. Auf jeden Fall darf die Nachschuss- oder Nebenleistungspflicht nicht mehr als das Doppelte des Nennwertes des jeweiligen Stammanteils betragen. Geregelt ist das im Art. 795 OR.
Persönliche Haftung des Geschäftsführers
Geschäftsführer einer GmbH können, genau wie die Organe anderer Gesellschaftsformen, persönlich haftbar gemacht werden. Der Gesetzgeber verweist dabei auch bei Geschäftsführern einer GmbH auf den Art. 827 OR. Ein Problem bei der Haftung ist oft die Tatsache, dass die Rolle von Geschäftsführer und Gesellschafter in einer GmbH nicht so deutlich auseinandergehalten wird wie bei einer Aktiengesellschaft. Genau aus diesem Grund hat der Gesetzgeber der persönlichen Haftung spezielle Beachtung geschenkt.
Haftung für geschäftsführende Personen
Eigentlich gilt bei der GmbH, dass ausschliesslich das Gesellschaftsvermögen für Schulden einer Gesellschaft einstehen muss. Trotzdem können Geschäftsführer oder auch geschäftsführende Gesellschafter persönlich regresspflichtig werden. Für nicht geschäftsführende Gesellschafter ist die Verantwortlichkeit eingeschränkt. Für geschäftsführende Gesellschafter oder Geschäftsführer gilt die Haftung allerdings nur dann, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehören
– grobe Pflichtverletzung,
– ein daraus entstandener Schaden,
– ein Kausalzusammenhang und
– Verschulden durch die Geschäftsführung.
Eine grobe Pflichtverletzung liegt dann vor, wenn der Geschäftsführer oder der geschäftsführende Gesellschafter sich über Beschlüsse der Gesellschaft hinweggesetzt hat oder gegen gesetzliche oder im Statut verankerte Beschlüsse verstossen hat. Es geht dabei vor allem um die Verletzung der Sorgfalts- und Treuepflicht im Zusammenhang mit den Aufgaben einer Geschäftsführung.
Die Pflichtverletzung bedeutet nicht gleichzeitig, dass der Geschäftsführer haften muss. Dieser Fall tritt erst dann ein, wenn ein nachweisbarer Schaden entstanden ist. Ausserdem muss zwischen dem Schaden und der Pflichtverletzung ein kausaler Zusammenhang bestehen. Das Verschulden lässt sich oft nicht direkt von der Pflichtverletzung trennen. Sollte es zu Schadensforderungen kommen, muss genau geklärt werden, inwieweit der Geschäftsführer seiner Sorgfalts- und Treuepflicht nicht nachgekommen ist.