Aktiengesellschaft
- Posted by andermatt-ub2015
- Posted on März 27, 2019
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Definition und Erklärung im KMU Ratgeber Schweiz
Die Aktiengesellschaft ist eine Unternehmensform, deren rechtliche Regelung sich nach dem Obligationenrecht richtet. Für eine Gesellschaft ist ein Stammkapital von mindestens 100.000 CHF erforderlich. Die Hälfte davon muss in Bargeld vorhanden sein, während der Rest bei einer qualifizierten Gründung auch als Sacheinlage vorliegen kann. Aktienkapital, das bei der Gründung noch nicht vorliegt, wird in der Eröffnungsbilanz als nicht einbezahltes Aktenkapital gewertet. Voraussetzung für diese Variante ist allerdings, dass die Aktiengesellschaft Namensaktien herausgibt. Entscheidet sich die Gesellschaft für Inhaberaktien, muss das komplette Stamm- oder Aktienkapital im Vorfeld eingezahlt werden.
Die Aktiengesellschaft kann darüber entscheiden, ob sie ihre Aktien als Namens- oder Inhaberaktien ausgibt. Selbst eine Mischung beider Varianten ist möglich. Der Nennwert einer Aktie muss mindestens einen Rappen betragen.
Bei der Namenswahl muss die Aktiengesellschaft darauf achten, dass ihr Name in der Schweiz einmalig ist, damit es nicht zu Verwechslungen kommen kann. Es gibt drei Organe der Aktiengesellschaft. Dazu gehören
– die Generalversammlung,
– der Verwaltungsrat und
– die Revisionsstelle.
Keines dieser Organe ist als Geschäftsführung anzusehen. Allerdings kann der Verwaltungsrat entweder eine Geschäftsführung wählen oder diese Funktion ausüben.
Eine Aktiengesellschaft in der Schweiz wird durch die Erstellung einer öffentlichen Urkunde gegründet. Inhalt der Urkunde müssen unter anderem die Statuten, die Einlage und die Organe der Aktiengesellschaft zum Zeitpunkt der Gründung sein. Die Entstehung der Gesellschaft erfolgt unmittelbar mit dem Eintrag ins Handelsregister. Vor diesem Eintrag handelt es sich lediglich um eine einfache Gesellschaft mit den Haftungsbedingungen der einfachen Gesellschaft. Liquidiert oder aufgelöst werden kann die Aktiengesellschaft entweder durch eine Konkurseröffnung oder durch den Beschluss der Generalversammlung.