Generalversammlung
- Posted by andermatt-ub2015
- Posted on März 27, 2019
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Definition und Erklärung im KMU Ratgeber Schweiz
Das höchste Organ einer Aktiengesellschaft ist die Generalversammlung. Hier können Entscheidungen getroffen werden, wenn eine bestimmte Anzahl an Stimmen erreicht ist. Ist diese Anzahl nicht erreicht, ist der Beschluss nicht rechtskräftig.
Es gibt drei Typen von Generalversammlungen. Dazu gehören
– die ordentliche Generalversammlung,
– die ausserordentliche Generalversammlung und
– die Universalversammlung.
Die ordentliche Generalversammlung findet regelmässig statt. Der Gesetzgeber schreibt vor, dass sie in einem Zeitraum von sechs Monaten nach dem Jahresabschluss stattfinden muss. Im Normalfall wird die ordentliche Generalversammlung vom Verwaltungsrat einberufen.
Die ausserordentliche Generalversammlung kann bei Bedarf entweder vom Verwaltungsrat oder von der Revisionsstelle einberufen werden. Ausserdem haben Aktionäre mit mindestens 10 % des gesamten Kapitals die Möglichkeit, beim Verwaltungsrat zu verlangen, dass eine ausserordentliche Generalversammlung durchgeführt wird. Wenn der Verwaltungsrat untätig bleibt, kann auch ein Richter der Revisionsstelle die Generalversammlung einberufen.
Die Aktionäre müssen wenigstens 20 Tage vor dem geplanten Termin in entsprechender Form eingeladen werden. Dabei müssen die Traktanden und die Anträge bekannt gemacht werden. Die Traktandenliste beinhaltet neben den Verhandlungsgegenständen die Anträge des Verwaltungsrates und der Aktionäre. Aktionäre, die allein oder gemeinsam mehr als 1 Million CHF an Aktien besitzen, können ebenfalls einzelne Punkte auf die Tagesordnungsliste setzen lassen. Werden Beschlüsse nicht frist- und formgerecht eingereicht, können sie nach Art. 706 Abs. 1 OR angefochten werden. Das kann der Fall sein, wenn nicht ausreichend Aktionäre von ihrem Mitwirkungsrecht an der Generalversammlung Gebrauch machen.
Als Universalversammlung wird die Generalversammlung bezeichnet, an der alle Aktionäre teilnehmen und die auch ohne ordentliche Einberufung die Entscheidungsgewalt haben kann, die in den Kompetenzbereich einer Generalversammlung fällt. Im Gegensatz zur ausserordentlichen Generalversammlung kann sie auch ohne ordentliche Einberufung gültige Entscheidungen und Beschlüsse treffen. Alle anderen Vorschriften sind genau einzuhalten. Gefasste Entscheidungen und Beschlüsse müssen auf jeden Fall protokolliert werden und nachvollziehbar sein.