Haftung bei einer Schweizer Aktiengesellschaft AG

Eine Aktiengesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft, bei der natürliche oder juristische Personen ein bestimmtes Kapital einbringen. Das komplette Kapital wird in einzelne Aktien zerlegt und jeder Aktionär ist mit seinen Aktien am Gewinn beteiligt.

 

Genau mit dieser Summe sind die Aktionäre den Gläubigern gegenüber haftbar. Damit bleibt für die Aktionäre das komplette Risiko kalkulierbar. Ihr Privatvermögen kann nicht zur Begleichung der Schulden einer Aktiengesellschaft herangezogen werden.

 

Allerdings gibt es immer eine Ausnahme von der Regel, wie zum Beispiel bei der Durchgriffshaftung. Die Durchgriffshaftung besagt, dass unter bestimmten Bedingungen die Aufhebung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen erfolgen kann. Vor allem in kleineren Aktiengesellschaften wird sehr oft das Gesellschafts- und Privatvermögen vermischt. In dem Fall wird auch das komplette Vermögen zur Begleichung der Schulden herangezogen. Eine weitere Möglichkeit ist der Missbrauch der Rechtsform oder wenn gegen die gesetzlichen Schutzvorschriften für das Eigenkapital seitens der Aktionäre verstossen wird. Ob eine Durchgriffshaftung vorliegt, lässt sich nicht so einfach klären. In den meisten Fällen landen diese Streitigkeiten vor Gericht.

 

Haftung von Vorstand und Geschäftsführung

In einer Aktiengesellschaft können Vorstand und Geschäftsführung relativ frei agieren. Die Aktionäre haben kein Mitspracherecht und auch der Aufsichtsrat kann keine Weisungen erteilen. Dafür sind aber die Haftungsregelungen sehr korrekt formuliert. Immer dann, wenn es um Haftung des Vorstandes oder der Geschäftsführung geht, ist es Aufgabe des Aufsichtsrates, die Haftungsansprüche durchzusetzen.

 

Grundlage für die Haftung von Vorstand und Geschäftsführung ist die sogenannte Sorgfaltspflicht. Der Gesetzgeber sieht vor, dass jedes Mitglied des Vorstandes sorgfältig und gewissenhaft arbeiten muss, weil er nicht mit seinen eigenen Finanzen, sondern mit den Finanzen der Aktionäre handelt.

 

Die Vorstände und die Geschäftsführung müssen nach dem Prinzip des Unternehmenswohls agieren. Allerdings wird der Vorstand nicht für jeden Fehler haftbar gemacht, sondern nur dann, wenn ihm grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen werden kann. Haften müssen Vorstand und Geschäftsführung natürlich nur, wenn durch die Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Pflichten ein Schaden entstanden ist. Der Kausalzusammenhang ist die Grundlage für die Rechtsprechung.

 

Geregelt ist diese Grundlage im Art. 754 des Obligationenrechtes. Durch eine sich ständig weiter entwickelnde Rechtsprechung wird die Grundlage verbessert und an aktuelle Verhältnisse angepasst.

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