Haftung bei einer Schweizer GmbH

Die GmbH rangiert in der Beliebtheitsskala auf dem dritten Platz gleich hinter der Einzelfirma und der Aktiengesellschaft. Ein Grund dafür sind die besonderen Regelungen bei der Haftung. Allerdings bezieht sich die beschränkte Haftung nur auf die Gesellschafter.

 

Wie haftet eine GmbH?

Die Gesellschafter haften bei der GmbH nur mit ihrer Einlage, die GmbH allerdings mit ihrem gesamten Vermögen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Nachschusspflicht für die Gesellschafter fällig werden. Diese Nachschusspflicht darf nur den doppelten Betrag des Stammkapitals beinhalten und er darf nur für bestimmte Zwecke verwendet werden. Wenn in den Statuten nichts anderes festgelegt wurde, kann das entweder bei Bilanzverlust oder zur Fortführung des Unternehmens sein.

 

Die Haftung der Geschäftsführung

Wie in jedem Unternehmen kann auch bei der GmbH der Geschäftsführer oder der geschäftsführende Gesellschafter für sein Tun verantwortlich gemacht werden. Dazu verweist der Gesetzgeber auf die Ähnlichkeit mit einer Aktiengesellschaft und bezieht sich auf das Aktienrecht. Im Art. 827 OR ist die Verantwortlichkeit der Geschäftsführung genau geregelt.

 

So sind zum Beispiel nur geschäftsführende Personen haftbar und keine Gesellschafter. Allerdings sind Geschäftsführer oder geschäftsführende Personen nur dann regresspflichtig, wenn man ihnen eine der vier Haftpflichtvoraussetzungen nachweisen kann. Zu den Haftpflichtvoraussetzungen gehören

 

– Pflichtverletzung,
– ein entstandener Schaden,
– ein Kausalzusammenhang zwischen Schaden und Pflichtverletzung und
– das Verschulden des Geschäftsführers.

 

Als grobe Pflichtverletzung ist es zum Beispiel anzusehen, wenn sich der Geschäftsführer über die Statuten oder geltendes Recht hinwegsetzt. In diesem Fall hat er gegen seine Sorgfalts- und Treuepflicht verstossen. Haftbar ist der Geschäftsführer aber nur dann, wenn ein enger Zusammenhang zwischen der Verletzung seiner Pflichten und einem entstandenen Schaden nachweisbar ist.

 

Ein Geschäftsführer, der bewusst gegen seine Sorgfalts- und Treuepflicht verstösst, ist unter gewissen Umständen nicht nur zur Begleichung des Schadens verpflichtet, sondern kann auch zivilrechtlich in Regress genommen werden. Im schlimmsten Fall kann das nicht nur den Verlust seiner Vermögenswerte bedeuten, sondern auch zu einer gerichtlichen Verurteilung führen.

 

 

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