Personengesellschaft

Definition und Erklärung im KMU Ratgeber Schweiz

 

Als Personengesellschaft wird der Zusammenschluss mehrerer Personen bezeichnet, die ein gemeinsames Unternehmensziel verfolgen. In der Personengesellschaft haften die Mitglieder persönlich unbeschränkt mit ihren persönlichen Finanzen.

 

Um eine Personengesellschaft zu gründen, müssen sich wenigstens zwei natürliche oder juristische Personen zu einem konkreten Unternehmenszweck verbinden. Eine juristische Person kann zum Beispiel eine GmbH sein, die als Gesellschafter fungiert. Eine Kapitalanlage ist für die Gründung einer Personengesellschaft nicht notwendig, aber trotzdem sinnvoll für den Geschäftsbeginn.

 

Der Gesellschaftsvertrag ist die Grundlage für die Gründung einer Personengesellschaft. Hier werden Rechte und Pflichten der einzelnen Gesellschafter geregelt. Wie dieser Gesellschaftsvertrag gestaltet ist, wird vom Gesetzgeber nicht vorgeschrieben. Die Personengesellschaft kann als Handelsgesellschaft geführt werden und gilt dann laut Obligationenrecht als Kaufmann. In dem Fall muss sie im Handelsregister eingetragen werden.

 

Die Geschäftsführung wird, im Gegensatz zur Kapitalgesellschaft, von den Gesellschaftern übernommen. Alle Gesellschafter können das Unternehmen gleichberechtigt nach aussen vertreten. Verträge, die ein Gesellschafter abschliesst, sind für alle Gesellschafter bindend und können nicht als ungültig erklärt werden. Lediglich im Innenverhältnis können abweichende Regelungen getroffen werden.

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