Quellensteuer

Definition und Erklärung im KMU Ratgeber Schweiz

 

In der Schweiz unterliegen ausländische Arbeitnehmer der Quellensteuer. Das bedeutet, dass Sie Ihre Steuern nicht im Heimatland zahlen, sondern dort, wo sie erwirtschaftet werden. Ausländische Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz in die Schweiz verlegt haben, können eine Niederlassungsbewilligung, den Ausweis C, beantragen. Das berechtigt sie, ihr Einkommen und Vermögen mit einer normalen Steuererklärung zu versteuern.

 

Im Gegensatz dazu wird die Quellensteuer direkt vom Einkommen der ausländischen Arbeitnehmer abgezogen. Der Gesetzgeber gibt genau vor, wer in der Schweiz quellensteuerpflichtig ist. Folgende Personen gehören dazu:

 

– Arbeitnehmer, die ihren steuerrechtlichen Wohnsitz zwar in der Schweiz haben, aber noch nicht über den Ausweis C verfügen oder
– Arbeitnehmer, die keinen Wohnsitz in der Schweiz haben.

 

Arbeitnehmer ohne Wohnsitz in der Schweiz können zum Beispiel Grenzgänger, Sportler und Künstler oder Arbeitnehmer mit Wochenaufenthalten und Referenten sein. Jeder Arbeitnehmer, der in der Schweiz ein Einkommen erzielt, ist bereits mit dem ersten Franken der Quellensteuer unterlegen. Die Steuer wird direkt vom Lohn einbehalten und muss vom Arbeitgeber an die zuständige Steuerbehörde überwiesen werden.

 

Immer dann, wenn das Einkommen einen bestimmten Betrag übersteigt, muss auch für ausländische Arbeitnehmer, die einen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben, nachträglich eine ordentliche Veranlagung für das komplette Einkommen und Vermögen erfolgen. Das Limit beim Bund beträgt 120.000 CHF pro Jahr. Lediglich in Genf liegt der Betrag bei 500.000 CHF.

 

Wie hoch die Quellensteuer ausfällt, richtet sich nach dem Kanton. Genauere Daten zur Quellensteuer können Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei den kantonalen Steuerverwaltungen erfahren.

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