Kryptowährungen als Sacheinlage bei der Gründung eines Unternehmens

Die Stadt Zug ließ als erste staatliche Behörde ab Januar 2016 die Kryptowährung Bitcoin als Zahlungsmittel zu und gestattete, Gebühren in einer Höhe bis zu 200 CHF mit Bitcoins zu bezahlen. Inzwischen dürfen auch Kapitalgesellschaften die nötigen Sacheinlagen in Bitcoins nachweisen.

 

Bitcoins und andere Kryptowährungen

Bitcoins ist nicht die einzige Kryptowährung, die es weltweit gibt. Sämtliche digitalen Währungen werden durch die Rechenleistungen vieler Server in einem weltweit gespannten Netzwerk geschaffen. Dabei kontrollieren die Mitglieder des Netzwerkes alles gegenseitig, es gibt weder Behörden noch andere staatlichen Organe, die auf die Erschaffung der digitalen Währungen Einfluss nehmen können. Der Preis, der für eine Kryptowährung zu zahlen ist, hängt einzig von der jeweiligen Nachfrage ab. Damit sind Kryptowährungen erheblich volatiler als Fiatgeld.

 

 

 

 

Kryptowährungen als Sacheinlage

Neben Geldeinlagen dürfen bei einer Firmengründung auch Sacheinlagen als Sicherheit dienen. Da aber der Wert einer Sacheinlage schwerer bestimmbar ist, werden hieran höhere Anforderungen gestellt. Es muss sowohl ein Sacheinlagenvertrag, als auch ein Gründungsbericht und eine Prüfungsbestätigung beim zuständigen Handelsregister zur Prüfung vorgelegt werden. Da die Kryptowährungen sehr hohen Schwankungen im Wert unterliegen können, ist die Kapitaldeckung nicht ganz einfach nachzuweisen.
 
Wird die Firma ins Handelsregister eingetragen, wird zu diesem Zeitpunkt der Wert in Schweizer Franken berechnet. Liegt der Kurs zu dieser Zeit aufgrund von Kursschwankungen sehr niedrig, reicht die Kapitaldeckung möglicherweise nicht mehr aus. Dann kann das Unternehmen nicht im Handelsregister eingetragen werden. Ebenso lässt sich das Agio nicht vor der Eintragung festlegen. Erst wenn mit der Eintragung der Wert der Kryptowährung in Schweizer Franken umgerechnet ist, kann das Agio genau beziffert werden.
 
 

Nur im Kanton Zug möglich

Das Handelsregisteramt des Kantons Zug ist das erste, das bereit ist, Kryptowährungen als Sacheinlagen bei der Gründung zu akzeptieren. Das gilt für die digitalen Währungen Bitcoin, Bitcoin Cash und Ether ohne weiteres. Soll jedoch eine andere digitale Währung als Sacheinlagen dienen, möchte das Handelsregisteramt noch weitere Informationen über die Verwertbarkeit der Kryptowährung. Erst wenn das Handelsregisteramt nach den Informationen die Kryptowährung bewerten und einschätzen kann, entscheidet es, ob sich diese als Sacheinlage eignen. Da allerdings bisher noch keine Kryptowährung als Sacheinlage im Kanton beantragt wurde, bleibt abzuwarten, wie sich diese Thematik entwickelt.
 

Die Andermatt Unternehmensberatung akzeptiert auf ausgelesene Firmenmäntel als Zahlungsmittel auch Bitcoins! Hier finden Sie unsere aktuelle Liste aller Firmenmäntel, bei welchen Mantelgesellschaften wir Bitcoin akzeptieren, sehen Sie unter den Bemerkungen,

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