Unterschied Namensaktien Inhaberaktien und das Ende einer Aktienart

Was ist der Unterschied zwischen Namensaktien und Inhaberaktien

Was sind Inhaberaktien?

Inhaberaktien stehen in einem engen Zusammenhang mit dem Besitzer der Aktien. Derjenige, der diese Aktie in den Händen hält, ist auch gleichzeitig der Besitzer. Damit hat der Aktienbesitzer sämtliche Rechte an dieser Aktie. Er kann sie veräussern, vererben oder behalten. Allerdings hat auch der Inhaber der Aktie die Papiere heutzutage nicht mehr tatsächlich in der Hand, sondern er erlangt lediglich das Recht daran, da die Aktien in den meisten Fällen in den Depots der Banken verwaltet werden.

 

Der Begriff der Inhaberaktien stammt noch aus der Zeit, in der die Aktien als Papier an den Inhaber ausgegeben wurden. Das erklärt auch gleichzeitig dem Begriff Wertpapier für die Aktien. Zu dieser Zeit konnten Inhaber mit ihren Aktien direkt handeln und sie an andere Personen weitergeben. Allein durch diesen Akt wurde die andere Person zum Aktieninhaber. In der heutigen Zeit geschieht das Ganze auf elektronischem Wege. Die Übertragung der Inhaberaktien ist einfach und kann schnell erfolgen. Direkt nach dem Kauf der Aktie wird der neue Besitzer zum Aktieninhaber.

 

Was sind Namensaktien?

Namensaktien sind ebenfalls Wertpapiere der Aktionäre. Bei diesen Aktien ist die Übertragung auf einen neuen Besitzer etwas schwieriger. Das liegt vor allem daran, dass bei einer Namensaktie die Daten des neuen Besitzes in das Aktienregister der Aktiengesellschaft eingetragen werden müssen. Es genügt nicht, den Namen einzutragen, sondern eine aktuelle Adresse, das Geburtsdatum sowie die genaue Anzahl der gekauften Aktien gehören zu den Daten. Bei der Adresse muss es sich nicht um den Wohnort handeln, es kann auch eine Firmenanschrift oder Ähnliches sein.

 

Dieser Vorgang lässt sich schnell abschliessen und der Kauf und Verkauf der Aktien ist am Ende genauso einfach wie bei den Inhaberaktien. Im Gegensatz zur Inhaberaktie wird der Kauf aber erst dann rechtskräftig, wenn alle Daten bei der jeweiligen Bank vorliegen und elektronisch verarbeitet wurden. Die meisten Banken verfügen dafür über ein spezielles System, dass die Übertragung der Aktien schnell und reibungslos durchführt.

 

 

Dass dieser Prozess aufwendiger ist, als die Übertragung einer Inhaberaktie, liegt an der Bearbeitung. Der Vorteil bei dieser Variante ist die Tatsache, dass die Firmen genau wissen, wer im Besitz ihrer Aktien ist und wie sich die Aktionärsstruktur aufbaut. Bei Namensaktien haben die Unternehmen die Möglichkeit, die Aktieninhaber direkt zu kontaktieren. Das kann für die Einladung zu einer Hauptversammlung genauso geschehen wie bei der Mitteilung von interessanten Neuigkeiten. Durch die Möglichkeit der persönlichen Kontaktaufnahme haben die Inhaber in den meisten Fällen eine engere Verbundenheit zu ihren Aktien als bei einer Inhaberaktie. Aus diesem Grund werden Namensaktien seltener verkauft als Inhaberaktien. Davon profitiert letztendlich nicht nur die Aktiengesellschaft, sondern auch der Aktionär.

 

Haben Inhaberaktien ausgedient?

Seit dem 1. November 2019 gibt es in der Schweiz ein neues Gesetz zu den Inhaberaktien. Diese Variante soll weitestgehend abgeschafft werden. Laut OECD sind Schweizer Inhaberaktien problematisch, weil die Aktionäre anonym sind und sie die Aktien zur Geldwäsche oder Steuerhinterziehung verwenden könnten. Die Abschaffung der Inhaberaktien soll dafür sorgen, dass die Schweiz nicht auf der schwarzen Liste der OECD landet.

 

Unternehmen, die Inhaberaktien ausgegeben haben, müssen im Zeitrahmen von 18 Monaten nicht nur diese Aktien in Namensaktien umwandeln, sondern auch ihre Statuten im Handelsregister ändern. Sehr wahrscheinlich werden die Handelsregister darauf achten, dass das geschieht und bis dahin alle anderen Statutenänderungen ablehnen. Die Aktiengesellschaften haben jetzt die schwierige Aufgabe, allen Inhaberaktionären eine Aufforderung zukommen zu lassen, um die Aktien in Namensaktien umzuwandeln.

 

Wie immer gibt es auch hier eine Ausnahme von der Regel. Hat das Unternehmen nicht nur Inhaberaktien, sondern auch Aktienpapiere an einer Börse notiert oder die Inhaberaktien als Bucheffekt ausgestattet, dürfen es Inhaberaktien bleiben. Eingetragen werden muss dieser Tatbestand trotzdem im Handelsregister. Inhaberaktionäre sollten sich jetzt bei ihren Unternehmen melden, um die Änderung durchzuführen. Kommen Sie dieser Meldepflicht nicht nach, erlöschen nach fünf Jahren ihre Rechte an den Aktien.

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