Zahlungsbefehl und Rechtsvorschlag:

Mit dem Start einer Betreibung ist es nicht allein getan. Besonders für Start-Ups ist es wichtig, dass sie die Zahlungen für geleistete Dienste oder Waren rechtzeitig und vollständig erhalten. Doch nicht alle Schuldner zahlen prompt. Falls die Zahlungserinnerung ungelesen im Papierkorb landet und selbst eine Mahnung nicht die erwünschte Wirkung zeigt, hilft eine Betreibung weiter. Nachdem klar ist, wie eine Betreibung zu starten ist, zeigen wir hier, die der Zahlungsbefehl zum Schuldner kommt und was ein Rechtsvorschlag ist.
 
 

Erst die Einleitung der Betreibung beim Betreibungsamt

 
Zunächst muss beim zuständigen Betreibungsamt die Betreibung eingeleitet werden. Wurden sämtliche Unterlagen formgerecht eingereicht, erlässt das Betreibungsamt einen Zahlungsbefehl (nach Artikel 69 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, kurz: SchKG) und teilt in diesem dem Schuldner folgendes mit:

 

 

 

 

Was steht alles im Betreibungsbegehren?

 
– Mit dem Betreibungsbegehren fordert das Betreibungsamt den Schuldner auf, innerhalb der nächsten zwanzig Tage die Forderung des Gläubigers zu begleichen, inklusive der entstandenen Betreibungskosten. Sollte sich die Betreibung auf zu leistende Sicherheiten beziehen, sind diese ebenfalls innerhalb dieser zwanzig Tage sicherzustellen.
 
– Das Betreibungsamt fordert den Schuldner ebenfalls dazu auf, innerhalb von zehn Tagen mit einem Rechtsvorschlag Widerspruch gegen die Betreibung einzulegen, wenn der Schuldner einen Teil oder die gesamte Forderung bestreiten möchte – oder aber nachweisen will, dass der Gläubiger kein Recht auf die Betreibung habe.
 
– Das Betreibungsamt droht dem Schuldner, dass die Betreibung fortgesetzt wird, falls weder ein Rechtsvorschlag erhoben noch die ausstehende Forderung bezahlt wird.
 
 

Der Rechtsvorschlag

 
Nach Artikel 69 II 3 und Artikel 74 I des SchKG hat der Schuldner zehn Tage lang Zeit, den Fortgang der Betreibung aufzuhalten und selbst einen Rechtsvorschlag zu erheben. Dafür reicht es aus, dass der Schuldner dem Betreibungsamt (wahlweise mündlich, besser jedoch schriftlich) mitteilt, dass er diesen Rechtsvorschlag erhebt. Falls der Schuldner nicht den gesamten Betrag, sondern nur einen Teil der geforderten Zahlungen bestreiten möchte, muss dieser den betreffenden Betrag exakt beziffern. So schreibt es der Artikel 75 des SchKG vor. Bei diesem Rechtsvorschlag spielt es noch keine Rolle, ob er vom Schuldner unbegründet oder begründet erhoben wird. Das Betreibungsverfahren geht dann in die nächste Runde, unabhängig von den weiteren Einreden.
 
 

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