Zahlungsfähigkeit eines geschäftlichen Partners überprüfen
- Posted by andermatt-ub2015
- Posted on August 12, 2016
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Wer als Start-Up seine ersten Schritte unternimmt, muss darauf vertrauen, dass die Geschäftspartner und Kunden auch solvent sind und die Rechnungen zahlen können. Schliesslich ist in diesem Stadium das Polster oft nicht so gross, dass Zahlungsausfälle leicht aufgefangen werden können. Wie lässt sich abklären, ob Geschäftspartner oder Kunden auch solvent sind?
Solvenz einfach abklären
Wer Auskunft über die Solvenz, also die Zahlungsfähigkeit eines geschäftlichen Partners erlangen möchte, verlangt einfach einen Betreibungsauszug vom Betreibungsregister. Dieses gibt verlässlich Auskunft darüber, ob ein Rechtsvorschlag besteht oder ob bereits gegen die betreffende Person schon einmal Betreibungen eingeleitet wurden. Ebenso erhält man über das Betreibungsregister eine Auskunft darüber, ob bei der Person bereits gepfändet wurde oder ein Verlustschein ausgestellt wurde.
Allerdings erhält nicht jeder einfach so einen Auszug vom Betreibungsregister oder kann dort Einsicht nehmen, sondern nur derjenige, der sein Interesse daran glaubhaft begründen kann. Reine Neugier reicht dafür nicht aus. Wer jedoch einen Vertrag mit seinem Geschäftspartner macht, begründet damit auch sein Interesse an Einsicht ins Betreibungsregister. Daher ist es sinnvoll, eine Vertragskopie oder die Kopie einer Offerte beim Betreibungsamt vorzulegen.
Das Betreibungsamt am Wohnsitz des Partners oder Kunden ist zuständig
Wer Auskunft über die Solvenz eines Geschäftspartners oder Kunden erlangen möchte, muss sich an das zuständige Betreibungsamt wenden. Das ist jeweils das Amt, das für den Sitz des Kundens oder den Wohnsitz zuständig ist. Das Ausstellen eines Auszugs aus dem Betreibungsregister kostet zudem eine Gebühr, die in der Regel zwischen 15 und 20 CHF liegt. Allerdings kann es sein, dass die Informationen aus dem Betreibungsregister nicht ausreichend sind, um die tatsächliche Solvenz eines Geschäftspartners oder Kunden zu überprüfen.
Hat derjenige seinen Wohnsitz gewechselt, kann die Darstellung unzureichend sein, schließlich sind die Betreibungsregister noch nicht miteinander vernetzt. Wer also sicher gehen will, sollte auch bei einem früher zuständigen Betreibungsamt eine Auskunft einholen. Falls ein Gläubiger, der gegen seinen Schuldner eine Betreibung eingeleitet hat, diese zurückzieht, ist das ebenfalls nicht mehr im Betreibungsamt ersichtlich. Somit bleibt verborgen, ob der künftige Geschäftspartner oder Kunde seine Zahlungen immer pünktlich geleistet hat, oder ob er mit diesen für eine lange Zeit im Verzug war.
12.08.2016